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Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar,
von welchem den Gemeindevorständen auch die Zählungslisten, Anweisungen ꝛc.
s. Z. unmittelbar werden zugesendet werden, ist die Prüfung und weitere Be-
arbeitung des Zählungsmaterials übertragen. Es haben daher die Gemeinde-
vorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande des gedachten Bureaus
behufs der Berichtigung, Feststellung und Aufklärung der erhobenen Thatsachen
an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache
gebotenen Beschleunigung sorgfältigst nachzukommen.
§ 17.
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, welchen im Uebrigen mittelst
besonderen Erlasses des unterzeichneten Staats-Ministeriums die erforderlichen
weiteren Eröffnungen zugehen werden, haben thunlichst darauf Bedacht zu
nehmen, daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung
vorübergehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der
Zählung hindernd einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Feste 2c.
zur Zeit der Zählung nicht stattfinden.
Weimar, den 15. September 1890.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(851 II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten
für die fünfte ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen
haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der
Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht:
I.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den
15. Oktober d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen,