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welche nach den Vorschriften in den 88 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung
vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen durch Stimm-
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt-
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen
haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch-
gemeindevorstandes spätestens am 16. Oktober d. J. dem für den betreffenden
Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender
Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden
durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird
der 27. Oktober d. J. bestimmt.
III.
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des Kirchlichen Verordnungs-
blattes) zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt:
Für den I. Wahlbezirk: Amtsrichter Huschke zu Weimar,
für den II. Wahlbezirk: Amtsrichter Pabst zu Weimar,
für den III. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Hohmann zu Blankenhain,
für den IV. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Kohlschmidt zu Apolda,
für den V. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Linsen barth zu Groß-
rudestedt,
für den VI. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Ackermann in Buttstädt,
für den VII. Wahlbezirk: Justizrath Kind zu Allstedt,
für den VIII. Wahlbezirk: Justizrath Friderici zu Jena,
für den IX. Wahlbezirk: Amtsrichter Dr. Jungherr zu Jena,
10. für den X. Wahlbezirk: Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach,
11. für den Xl. Wahlbezirk: Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach,
12. für den XII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Trantvetter zu Vacha,
13. für den XIII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Böttger zu Kalten-
nordheim,
14. für den XIV. Wahlbezirk: Justizrath Schenk zu Neustadt a. O.,
15. für den X V. Wahlbezirk: Justizrath Jobst zu Weida.
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