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So weit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte,
den Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion
thätig zu sein haben würde.
IV.
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den
Ort und die Stunde für den Aufang der am 27. Oktober d. J. abzuhaltenden
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 16. Oktober d. J. in
einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte,
unter Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung
bekannt zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare
im ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und
das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal-
Ordnung von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner
am bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl-
versammlung einzufinden haben.
Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent-
haltenen Vorschristen, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in
den §s§ 12—26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Land-
tags-Abgeordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren, mit der Maßgabe
jedoch, daß die in § 13 vorgeschriebene dreistündige Frist nicht eingehalten zu
werden braucht.
Uebrigens ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach
erfolgter Wahl der Abgeordneten zu schreiten ist.
V.
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authen—
tischen Auslegung des 87 der Synodal-Ordnung — Kirchliches Verordnungs-
blatt Seite 151 — wird noch besonders zur Pflicht gemacht.
VI.
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theologischen
Fakultät zu Jeua zu wählenden Abgeordneten hat am 27. Oktober d. J.
zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan der Fakultät,