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pflicht nicht unterliegenden Personen von dem Rechte zur Selbstversiche—
rung ausgeschlossen (§ 8 des Gesetzes).
Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig sind, eine
erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn dieselben:
1) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2) nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Absatz 2 a. a. O.
sind,
und wenn sie außerdem entweder
3) Betriebsunternehmer sind, welche nicht regelmäßig wenigstens
einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne be-
zahlte Gehülfen arbeiten,
oder wenn sie
4) Hausgewerbtreibende sind. Hausgewerbtreibende sind solche selbst-
ständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im
Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der
Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzengnisse beschäftigt
werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Personen
sich die Roh= oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie die-
selben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rech-
nung arbeiten, oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung
Hausgewerbtreibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen,
daß sie einen oder eine größere Zahl von Lohnarbeitern be-
schäftigen.
Aufklärung des Sachverhalts.
Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Eintritt in die Ver-
sicherung und demgemäß zum Empfange einer ersten Qnittungskarte be-
ziehen, hat die um Ausstellung der Karte ersuchte Stelle zu berücksich-
tigen, soweit sie ihr amtlich bekannt sind. Im Uebrigen ist die Stelle
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen weitere, das Vor-
handensein solcher Thatsachen betreffende Ermittelungen anzustellen. So-
weit derartige Ermittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem
kürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten
zu veranlassen.
Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem Ergebniß
ihrer Ermittelungen hat sich die Ausgabestelle darüber schlüssig zu machen,