Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht 
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für 
die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch 
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung 
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind; 
wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstver- 
sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines 
Versicherungsverhältnisses handelt; 
wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der QOnittungskarte vor 
Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Versiche- 
rungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht 
oder nur vorübergehend gehabt hat. 
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22. In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krankheit oder militärischen 
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Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksich— 
tigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Aurechnungs- 
fähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Be- 
hebung nicht gelingt. 
Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel, 
ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden 
ist, dem Versicherten einerseits sowie andererseits der für ihren Bezirk 
zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem 
Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden 
Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die 
Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich er- 
scheinenden anderweiten Feststellungen herbeizuführen. 
Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen sowie der Mit- 
theilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (8 141 
des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen 
Betheiligten zur Last fallen. 
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der 
Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berück- 
sichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Onittungskarte, sofern derselbe 
deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der 
erforderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrech- 
nung einstweilen auszusetzen.
	        
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