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b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die nicht
zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden haben; für
die Dauer von Mobilmachungs= oder Kriegszeiten kommen jedoch
auch solche Militärdienste in Anrechnung, die nicht zur Erfüllung
der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet worden sind;
wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbstver-
sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung eines
Versicherungsverhältnisses handelt;
wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der QOnittungskarte vor
Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Versiche-
rungspflicht begründende Beschäftigung überhaupt nicht
oder nur vorübergehend gehabt hat.
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22. In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krankheit oder militärischen
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Dienstleistung bei der Aufrechnung der Quittungskarte zu berücksich—
tigen. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn über die Aurechnungs-
fähigkeit derartiger Zeiten Zweifel verbleiben, deren alsbaldige Be-
hebung nicht gelingt.
Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher Zweifel,
ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von ihr versagt worden
ist, dem Versicherten einerseits sowie andererseits der für ihren Bezirk
zuständigen Versicherungsanstalt oder dem Vertrauensmann oder einem
Beamten der letzteren von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden
Bedenken mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für die
Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die etwa erforderlich er-
scheinenden anderweiten Feststellungen herbeizuführen.
Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen sowie der Mit-
theilungen an die Versicherungsanstalt hat die letztere zu ersetzen (8 141
des Gesetzes), sofern dieselben nicht nach allgemeinen Grundsätzen anderen
Betheiligten zur Last fallen.
Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme hat, daß bei der
Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder Krankheitsfälle zu berück-
sichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Onittungskarte, sofern derselbe
deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Beibringung der
erforderlichen Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrech-
nung einstweilen auszusetzen.