Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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24. Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das 
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Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung (z. B. der Magistrat in Brom- 
berg) zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf es 
nicht. Neben die Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Stempel 
abzudrucken. 
Zu C. 
Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung. 
Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der QOnittungs- 
karte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung 
sich ergebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung wird 
das in der Anlage mitgetheilte Formular, welches der Aufrechnungstabelle 
in der Quittungskarte entspricht, empfohlen. 
Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die Aufrechnung 
auszustellen und demjenigen, auf dessen Namen die aufgerechnete Quit- 
tungskarte lautet, oder seinem Beauftragten zuzustellen. Sofern die Zu- 
stellung nicht durch unmittelbare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch 
Boten oder durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes (§ 139 a. a. O.) 
oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Ver- 
sicherten keine baaren Auslagen daraus erwachsen, die Thatsache der 
Zustellung aber aktenmäßig nachgewiesen werden kann. Wenn der Ver- 
sicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Beschei- 
nigung Folge zu leisten, so kann die Zustellung der Bescheinigung auf 
seine Kosten erfolgen. 
Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung. 
Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 106 des Gesetzes dem 
Versicherten binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Ein- 
spruch zu. Der Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei 
derjeuigen Stelle zu erheben, welche die Quittungskarte aufgerechnet und 
die Bescheinigung ausgestellt hat; dieselbe Stelle hat auch über den Ein- 
spruch zu befinden. 
Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht 
gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Auf- 
rechnung und die Bescheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurück- 
weisung des Einspruchs ist dem Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann 
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