Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Zu d. 
Einsendung der Quittungskarten u. s. w. 
29. Die abgegebenen Quittungskarten sind sorgfältig aufzubewahren und 
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spätestens in Zeiträumen von drei zu drei Monaten an die Versiche- 
rungsanstalt des Bezirks, in welchem die aufrechnende Stelle ihren 
Sitz hat, zu übersenden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von 
Kosten und demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer größeren 
Anzahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der Ver- 
sicherungsanstalt wegen Einhaltung kürzerer Einsendungstermine ist zu 
entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs= beziehungsweise der Rekursfrist, 
und, sofern Einspruch beziehungsweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung 
desselben ist die betreffende Karte nicht abzusenden. 
Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines Arbeitgebers haben 
die Ausgabestellen mit einer Qnittungskarte zugleich die in 8§ 156 ff., 
§ 161 a. a. O. bezeichneten Bescheinigungen und Nachweise über 
Beschäftigungen und Krankheitszeiten (vergl. Ziffer 17) des betreffenden 
Versicherten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Ge- 
setzes fallen, anzunehmen und mit der Qnittungskarte an die Ver- 
sicherungsanstalt des Bezirks behufs Weitersendung und Aufbewahrung 
bei derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die betreffende Onittungs- 
karte abzugeben ist, zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungs- 
karten mit den für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen 
derart zu verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird; 
auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die Nummer der 
Quittungskarte und der Name der Versicherungsanstalt, für welche sie 
ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche gilt in Ansehung derjenigen 
Bescheinigungen, welche nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes solchen Per- 
sonen auszustellen sind, die aus einer vom Bundesrath zur Durchführung 
der Invaliditäts= und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen- 
einrichtung ausscheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, 
weil dieselben auch zu anderen Zwecken gebraucht werden und aus deren 
etwaiger Rückforderung aus dem Gewahrsam der Versicherungsanstalten 
Kosten und Weiterungen entstehen würden. 
Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittungskarten 
betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß von 
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