188
rungsblatt Seite 101 — vom Rechnungsauie vorzunehmenden Berechnung,
und ist in dem Falle, daß die Dienstländereien in verschiedenen Gemeinde-
bezirken liegen, diese Berechnung für die verschiedenen Gemeindebezirke be-
sonders zu bewirken.
Besteht hinsichtlich der in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Dienst-
ländereien nur eine Veranschlagung des Gesammteinkommens durch Bestallungs-
dekret, Reskript oder bestätigte Besoldungstabelle, so ist zur Regelung der nach
Art. 127 § 3 bestehenden Gemeindesteuerpflicht eine Vertheilung dieses Ge-
sammteinkommens auf die verschiedenen Gemeindebezirke auf demselben Wege
vorzunehmen, auf welchem die Veranschlagung des Gesammteinkommens er-
folgt ist.
II. Zu Art. 127 8§§ 8, 9, 15.
Wird auf Grund des § 8 ein nach den übrigen Bestimmungen des Nach-
tragsgesetzes vom 17. April 1890 an einem anderen Orte des Großherzog-
thums gemeindesteuerpflichtiges Einkommen ganz oder theilweise an demjenigen
Orte, wo der Beitragspflichtige einen Haushalt hat, auf dem Wege der be-
sonderen Einschätzung zur Erfüllung des Aufwandes für diesen Haushalt zur
Gemeindebesteuerung herangezogen, so hat der Gemeindevorstand des letzteren
Ortes sofort, nachdem diese besondere Einschätzung geschehen ist, dem Gemeinde-
vorstand des erstgenannten Ortes vom Ergebnisse derselben Kenntuiß zu geben.
Sind mehrere andere Orte in Frage, so hat der Gemeindevorstand des-
jenigen Ortes, wo die besondere Einschätzung erfolgt, die Höhe des an jedem
der anderen Orte gemeindesteuerpflichtigen Einkommens durch Nachfrage bei
den Gemeindevorständen dieser Orte festzustellen, alsdann die in § 9 Absatz 2
vorgeschriebene Vertheilung vorzunehmen und vom Ergebnisse dieser Verthei-
lung unter Mittheilung sämmtlicher Unterlagen derselben die Gemeindevor-
stände der übrigen betheiligten Orte zu benachrichtigen.
Der Gemeindevorstand desjenigen Ortes, dessen Gemeindesteuerpflicht in
diesen Fällen um den in § 9 Absatz 1 bezeichneten Betrag vermindert wird,
hat diese Verminderung zu berechnen und Nachricht hierüber in die dem Bei-
tragspflichtigen nach § 14 zuzufertigende Eröffnung aufzunehmen (vergleiche
Ziffer 11).
Die Benachrichtigung der Gemeindevorstände der anderen betheiligten
Orte hat mittels einfachen Briefs zu erfolgen, und gilt der Eingangsvermerk
des Gemeindevorstands bis zum Beweise des Gegentheils als genügender Nach-