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weis des für den Fristenlauf nach den 88 15 Absatz 2, 18 maßgebenden
Empfangstags.
Das Vorstehende gilt auch für die in den Fällen des § 7 vorzunehmen-
den Benachrichtigungen der Gemeindevorstände anderer betheiligter Orte.
Ill. Zu Art. 127 § 14.
Die nach § 14 vorgeschriebene Benachrichtigung der Beitragspflichtigen
hat durch Zustellung eines Auszugs aus der Gemeinde-Steuerrolle zu erfolgen,
für welchen in der Regel das nachstehende Formular unter A zu verwenden ist.
Aus diesem Formular können für den einzelnen Fall die in demselben
nicht in Betracht kommenden Arten von Einkommen weggelassen werden.
Dagegen ist es gestattet, die Benachrichtigung durch weitere sachentsprechende
Zusätze, z. B. durch Belehrung über Zeit und Ort von Zahlungsleistungen,
Vordruck von Empfangsbescheinigungen und dergleichen, zu ergänzen.
Sonstige Abweichungen von dem Formular unter A bedürfen der Ge-
nehmigung des Bezirksdirektors.
Die Zustellung der fraglichen Auszüge hat entweder in der Form ein-
facher Briefe durch die Post oder mittels besonderer verpflichteter Boten —
ohne Kosten für den Empfänger — zu erfolgen.
Zum Nachweise der erfolgten Zustellung genügt — bis zum Beveise des
Gegentheils — für die Berechnung des Fristenlaufs (§ 15) die Bescheinigung
eines verpflichteten Boten darüber, daß derselbe die Sendung mit der Adresse
des Beitragspflichtigen an dem in der Bescheinigung oder dem zu derselben
gehörigen Verzeichnisse angegebenen Tage zur Post gegeben oder an denselben
in einer den Vorschriften über die Bestellung durch die Post entsprechenden
Weise bestellt habe.
Bei Uebergabe der Sendungen an die Post gilt — bis zum Beweise des
Gegentheils — der auf den Aufgabetag folgende Tag als der Empfangstag.
Weimar, den 7. November 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerinm.
v. Groß.
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