Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 26. Weimar. 4. Dezember 1890. 
  
Inhalk: Höchser Erlaß, die Erösfnung der Landessynode betressend, Seile 195.— Ministerial, Belanmimachung, 
8 Ergebniß der Wahlen zur fünften ordentlichen Landessynode betressend, Seite 196. Ministerial. 
nd e de die Einziehnug der Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung und die Aussiellung rc. 
der Quittungskarten für die den Krankenkassen angehörigen Versicherten, sowie die den Krankenkassen für 
die Einziehung der Beiträge, n gewährende Vergütung betresiend, Eeie · 200. — Ministerial-Bekanntmachung, 
die Ausführung des § BZ3 des Reichsgesetzes vom 29. Juli 1890 tlber die Gewerbegerichte betreffend, 
Seite 201. — Ministerial. Velenntmschen den Wechsel in i Hauptagenturen der Allgemeinen Ver- 
scherungo- Gesellschaft „Helvetin“ und der Lebens- Versicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu 
New. York Laquitable- betressend, Seite 202. — Inhaltsverzeichniß aus dem Central- Blatt für das 
Demiche Reich, Seite 202. 
  
199 Höchster Erlaß, die Eröffnung der Landessynode betreffend; vom 29. November 1890. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben die gnädigste Entschließung gefaßt, die fünfte ordentliche Landessynode 
der evangelischen Kirche des Großherzogthums am Vormittage des 14. De- 
zember d. J., als dem 3. Advents-Sonntage, nach vorausgegangenem Gottes- 
dienste in Unserer Haupt= und Stadtkirche zu Weimar, Mittags um 12 Uhr, 
in dem zu den Versammlungen der Landessynode bestimmten Sitzungssaale 
des Großherzoglichen Fürstenhauses daselbst eröffnen zu lassen. 
Indem Wir dieses hierdurch kund und zu wissen thun, ergeht an die für 
1890 35
	        
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