Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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5. wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen 
gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Entgelt für 
die gelieferte Arbeit, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren 
Fortkommens gewährt wird. - 
B)DieRegiernugeudereinzelnenBundesstaatensiudcrmächtigt,mit 
Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, daß und inwieweit 
vorübergehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Aufenthalt in 
Grenzbezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs Ausführung 
vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist, sowie vorübergehend im In- 
lande stattfindende Dienstleistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in 
Flößereibetrieben beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begrün- 
dende Beschäftigung nicht anzusehen sind. 
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken 
(§§ 109, 112, 114, 117, 120, 125). 
Entwerthung. 
1. Sofern auf Grund der §§ 112 oder 114 a. a. O. die Einziehung der 
Beiträge durch Organe von Krankenkassen, durch Gemeindebehörden oder durch 
andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete oder von der Versicherungs- 
anstalt eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde 
anordnen, daß von der die Beiträge einziehenden Stelle die den eingezogenen 
Beiträgen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen 
sind (§ 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art der Ent- 
werthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln; dabei darf die Angabe des 
Entwerthungstages vorgeschrieben werden. 
2. Arbeitgeber, welche die Marken einkleben, sowie Versicherte sind befugt, 
die in die Quittungskarten eingeklebten Marken in der Weise zu entwerthen, 
daß die einzelnen Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels 
mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden schwarzen wage- 
rechten schmalen Strich durchstrichen werden. Andere auf die Marken gesetzte 
Zeichen gelten, solange die die Marken enthaltende Qnittungskarte noch nicht 
zum Umtausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen. 
3. Sofern auf Grund des § 111 a. a. O. für den Bezirk einer Versiche- 
rungsanstalt durch das Statut derselben für Versicherte, welche nicht in einem 
regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder
	        
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