Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

5 
e) Der Sparkassevorstand bewirkt nun ohne Verzug die Bekanntmachung des angemeldeten 
Verlustes in der Beilage zur Weimarischen Zeitung, sowie im hiesigen Lokalblatte. 
Derselbe bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzudeuten 
ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkassebuch rechtlichen An- 
spruch zu haben glauben, bei dem Sparkassevorstand sich anzumelden haben, unter der 
Verwarnung, daß, wenn sich außer dem Antragsteller dieser Aufforderung Niemand 
melden würde, alsdann das fragliche Sparkassebuch und alle demselben anhängenden 
Rechte für vernichtet geachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung 
bessen gestellt werden soll, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonatlichen 
Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zweimal zu wiederholen. 
Für die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls der Antragsteller 
einzustehen. 
d) Meldet sich innerhalb der gesetzlichen Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer Art 
an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache von der Ge- 
richtsbehörde zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den Be- 
trag des streitigen Sparkassebuchs inne behalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an wen 
die Zahlung zu leisten sei. 
c) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten ausdrücklich zu be- 
merken ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses ein von 
diesen zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten 
Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen dem- 
selben anhängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Be- 
trag, soweit er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Ver- 
fügung des Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter bh dieses 
Paragraphen ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
10. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jeder Zeit das Recht zu, die Einlagen 
mit einer dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch oder mittelst öffentlicher Be- 
kanntmachung in der Beilage der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte. Jede in 
letzterer Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des Namens, auf welchen 
das Konto steht, den Band und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuchs, in und auf welchem die 
Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und Nummern, sowie 
die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrags an Kapital und 
Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zweimal je nach Ablauf eines Monats zu wiederholen. Die 
Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom Tage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.