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Jede Veränderung des Zinsfußes ist drei Monate vor ihrem Eintritt in der „Weimarischen
Zeitung“ und in dem hier erscheinenden „Finne-Boten“ bekannt zu machen, und ist diese Bekannt-
machung mindestens einmal zu wiederholen.
Am Schlusse des Rechnungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt,
werden die Zinsen berechnet und den Darleihern in den Büchern der Sparkasse zum Kapital zu-
geschrieben.
Bruchtheile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz.
Der zugeschriebene Zinsenbetrag wird mit der Einlage zusammen vom Beginne des neuen
Geschäftsjahres an verzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisirten Zinsen in den Einlagebüchern erfolgt auf Wunsch der
Inhaber dieser Bücher. Die Zuschrift soll aber erfolgen, wenn seitens der Anstalt durch öffentliche
Bekanntmachung hierzu aufgefordert wird.
Rückzahlung der Einlagen.
88.
Die gänzliche oder theilweise Rückzahlung der Einlagen erfolgt bei Beträgen:
a) bis zu Mark 30, auf Verlangen sofort;
b) bis zu Mark 100, nach einmonatlicher,
c) über Mark 100, nach einvierteljährlicher Kündigung.
Gestatten die vorhandeuen Geldmittel der Kasse die verlangte Rückzahlung noch vor Ablauf
der gesetzten Kündigungsfrist zu leisten, so kann solche auf Wunsch des Buchinhabers auch früher
erfolgen, es ist aber die Sparkasse in diesem Falle berechtigt, von der geleisteten Rückzahlung bei
Beträgen über Mark 30 die Zinsen auf einen Manat in Abrechnung zu bringen. Die Verzinsung
der zurückgezahlten Summe also nur bis zum ersten Tage des der Rückzahlung vorhergehenden
Monats zu leisten.
Sollten die Verhältnisse der Kasse es nothwendig erscheinen lassen, so können auf Beschluß
des Gemeinderaths im Einverständniß mit dem Verwaltungs-Ausschuß die Kündigungsfristen bis
zu deren Verdoppelung verlängert werden.
Auf ein und dasselbe Einlagebuch können nicht mehrere Kündigungen neben einander, also
zugleich laufen.
Wird eine gekündigte Einlage nicht innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Kündigungs-
frist gehoben, dann gilt die Kündigung als zurückgenommen.
Erhebung der Zinsen.
# 9.
Die bis zum Schlusse eines Geschäftsjahres ausfgewachsenen Zinsen werden auf Wunsch des
Inhabers des Einlagebuchs, ohne daß es einer Kündigung bedarf, nach deren erfolgter Zuschrift
im Einlagebuche dem Antragsteller ausgezahlt.
Im Laufe eines Geschäftsjahres werden die während dieses Zeitraums, mithin vor dem
Schlusse eines Geschäftsjahres angewachsenen Zinsen nur dann ausgezahlt, wenn zugleich die ganze
Einlage erhoben wird.
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