Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Fortsetzung, betr. Rückzahlung. 
8 10. 
Einlagen und Zinsen werden nur an den Inhaber des Einlagebuchs gegen Vorzeigung des 
Buches gezahlt, ohne daß es einer besonderen Bescheinigung des Empfängers bedarf. 
Jede theilweise Rückzahlung wird in das Einlagebuch eingetragen und in Gemäßheit des § 4 
unterschriftlich vollzogen; ein solchergestalt erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Einlagebuchs 
gleich einer von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Einlagebuch an- 
statt Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Einlagebücher werden mit Ungültigkeits-Vermerk versehen und nach Ab- 
lauf von 10 Jahren, nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem die Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
Verfahren bei verloren gegangenen Büchern. 
11 
811. 
Wird der Verlust eines Einlagebuchs von dem in den Büchern der Sparkasse genannten Ein- 
leger oder einem Dritten, welcher ein an dem verlorenen Einlagebuche erworbenes Recht genügend 
bescheinigen kann, angezeigt, so wird über diese Anzeige ein ausführliches, sich über alle obwaltenden 
Umstände, insbesondere die Berechtigungsfrage verbreitendes und vom Anzeiger mit zu unterschreibendes 
Protokoll durch den Buchhalter ausgenommen, dem Anzeiger auch eine Bescheinigung über die be- 
wirkte Anmeldung des Verlustes ausgestellt. 
Auf Grund dieses Protokolles veranlaßt der Verwaltungs-Ausschuß, daß der Name des Ein- 
legers und der Werth des verloren gegangenen Einlagebuchs auf eine im Kassenzimmer aushängende, 
ihrem Zweck nach genügend gekennzeichnete Tafel eingetragen werden und veröffentlicht den ange- 
meldeten Verlust durch die „Weimarische Zeitung“ und durch die hier verbreitete Zeitung „Finne- 
Bote“ mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche rechtlichen Anspruch an dem vermißtem Ein- 
lagebuche zu haben vermeinen, binnen einer vom Tage des Erscheinens des ersten Abdrucks dieser 
Bekanntmachung in der „Weimarischen Zeitung“ laufenden Frist von drei Monaten bei der Spar- 
kasse-Verwaltung ihre Ansprüche anzumelden und mit dem Bedenten, daß nach fruchtlosem Ablaufe 
dieser Frist das Einlagebuch für ungültig und unwirksam erklärt und dessen Geldbetrag zur freien 
Verfügung desjenigen werde gestellt werden, welcher die Anzeige vom Verluste gemacht hat. 
Die Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen. 
Die Kosten der Veröffentlichung hat Antragsteller zu tragen. 
Meldet innerhalb der dreimonatlichen Frist außer dem Antragsteller Jemand Ansprüche auf 
das vermißte Einlagebuch an, dann ist derselbe auf den Rechtsweg zu verweisen und die Sparkasse 
leistet Zahlung des Werthes des vermißten Einlagebuchs erst nach und in Gemähßheit rechtskräftiger 
richterlicher Entscheidung. Erfolgt jedoch innerhalb gedachter Frist keine Anmeldung solcher An- 
sprüche, was vom Buchhalter zu dem Protokolle über die Verlustanzeige festzustellen ist, so erklärt 
der Verwaltungs-Ausschuß durch einen von den Mitgliedern desselben zu unterzeichnenden Beschluß 
das fragliche Einlagebuch für ungültig und vernichtet, worauf der Werth des Buches, wie solchen 
die Bücher der Sparkasse ergeben, dem Anzeiger des Verlustes gegen Rückgabe der ihm ausge- 
stellten Bescheinigung, abzüglich der von ihm zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt wird.
	        
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