Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Rückzahlung Seitens der Anstalt. 
12. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht die Befugniß zu, jederzeit die Einlagen zur 
Rückzahlung binnen drei Monaten zu kündigen. 
Die Kündigung erfolgt an die bekannten Inhaber der Einlagebücher entweder mittelst durch 
Vermittelung des Gerichtsvollziehers zuzustellender Briefe, oder durch unmittelbare Benachrichtigung 
des bekannten Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das vom Inhaber vorzulegende Ein- 
lagebuch, an unbekaunte Inhaber der Einlagebücher aber durch öffentliche Bekanntmachung in der 
„Weimarischen Zeitung“ und in dem am hiesigen Orte verbreiteten „Finne-Boten“. 
Diese Bekanntmachung ist dreimal mit Zwischenräumen von je einem Monat zum Abdruck 
zu bringen, in derselben sind der Name des Einlegers, wie solchen die Bücher der Sparkasse er- 
geben, Blatt und Band des Buchs in dem die Einlage gebucht ist und der Betrag der nach Ab- 
lauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Summen an Hauptgeld und Zinsen anzugeben. 
Nach Ablauf der Kündigungsfrist, welche im Falle der öffentlichen Bekanntmachung mit dem 
Erscheinen des ersten Abdrucks derselben in der „Weimarischen Zeitung“ beginnt, hört die Ver- 
zinsung der gekündigten Einlagen auf und ist die Sparkasse befugt, Kapital und Zinsen bei dem 
für Rastenberg zuständigen Amts-Gericht zu hinterlegen, wenn das Geld vier Wochen nach Ablauf 
der Kündigungsfrist noch nicht erhoben ist. 
Die Kosten der Hinterlegung sind an dem hinterlegten Betrage zu kürzen. 
Verfahren bei längerer Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen. 
8 13. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen 
gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wenn auf ein Einlagebuch 10 Jahre hindurch weder eine neue Einlage in die Spar- 
kasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen wird, noch 
Zinsen davon erhoben, noch die Zinsen im Einlagebuche zugeschrieben werden, so hört 
mit dem ersten Tage des auf diesen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des 
auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne Weiteres auf. 
b) Werden auf ein solches Einlagebuch von dem Zeitpunkte an, wo die Verzinsung aufge- 
hört hat, weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse 
eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgenommen, noch Zinsen 
davon erhoben, noch auch Zinsen im Einlagebuch zugeschrieben, so erläßt der Ver- 
waltungs-Ausschuß in der „Weimarischen Zeitung“ und in dem hier verbreiteten „Finne- 
Boten“ eine einmalige öffentliche Aufforderung an den Inhaber des näher zu be- 
zeichneten Buchs, innerhalb der nächsten drei Monate seit dem Erscheinen der Bekannt- 
machung die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit Kapital und Zinsen der 
Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buchs 
verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die Kosten 
der oben erwähnten Bekanntmachung von dem Betrage des Einlagebuchs abgezogen.
	        
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