Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Verwaltungs-Ausschusses anheimgestellt, so lange der Gemeinderath die Beschlußfassung über die 
Bestimmung dieses Zinssußes nicht in Anspruch nimmt und ausübt. 
Es wird jedoch bestimmt: 
a) „daß der Zinsfuß für die ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens ½ vom 
„Hundert mehr betragen muß, als der Zinsfuß für die Einlagen; 
b) „daß zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag der Differenz die Zustimmung 
„des Gemeinderaths, sowie die Genehmigung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors 
verforderlich ist"“. 
Ablehnung von Darlehns-Gesuchen. 
8 16. 
Der Verwaltungs-Ausschuß ist zur Ablehnung von Darlehnsgesuchen ohne weitere Angabe 
von Gründen berechtigt. 
Form der Quittungen über eingezahlte Zinsen und Zurückzahlung 
ausgeliehener Kapitale. 
§ 7. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitalien und die Zurückzahlung solcher 
Kapitale selbst, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift: 
1) des Vorstandes des Verwaltungs-Ausschusses, oder für den Fall der Verhinderung 
desselben, des Stellvertreters des Vorstandes; 
2) eines weitern Mitgliedes des Verwaltungs-Ausschusses; 
3) des Buchhalters oder in Verhinderung desselben des Stellvertreters. 
Ordnungsmäßige Geldzahlungen an und von der Sparkasse. 
* 18. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an dieselbe, oder von derselben be- 
treffen, können gültig nur im Geschäftslokale derselben vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Aus- 
schuß ausgefertigten besonderen Vollmacht stattfinden. 
Geschäftstage und Geschäftsstunden. 
8 19. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Ver- 
waltungs-Ausschusses überlassen. 
Die bezügl. Beschlüsse sind vom Vorstande des Verwaltungs-Ausschusses in zweckmäßiger 
Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Sicherstellung der Einlagen, Reservefonds. 
20. 
Die Gemeinde Rastenberg haftet für die Einlagen der Sparkasse. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten; 
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservesonds verwendet. Der anzusammelnde 
Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einleger.
	        
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