Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Das in § 17 unter 2 genannte Ausschußmitglied unterstützt den Buchhalter bei den Einträgen 
in den Sparkassenbüchern, den stattfindenden Zahlungen und wenn nöthig bei Aufstellung der 
Jahresrechnung. 
Zum Schluß jeden Geschäftstages sind die übereinstimmend zu führenden Einnahme= und 
Ausgabebücher abzuschließen und der hiernach sich ergebende Baarbestand derart in sicheren Ge- 
wahrsam zu bringen, daß der Buchhalter, der Vorstand und das Ausschußmitglied nur gemein- 
schaftlich, keiner aber allein, zu den vorhandenen Geldmitteln gelangen können. 
In gleicher Weise sind die Werthpapiere der Anstalt zu verwahren. 
Am letzten Geschäftstage in jedem Monate ist der Kassebestand mit dem Buchbestand in den 
Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vergleichen und festzustellen. 
Das Ergebniß der Feststellung ist in den Einnahme= und Ausgabe-Büchern zu vermerken. 
Fortsetzung. 
8 25. 
Der Buchhalter und dessen Stellvertreter sind in öffentlicher Gemeinderaths-Sitzung durch 
den Gemeindevorstand zu verpflichten. 
In welcher Weise und Reihenfolge die Ausschußmitglieder an Sparkassentagen und bei Auf- 
stellung der Jahresrechnung amtlich thätig zu sein haben, darüber haben die Ausschußmitglieder 
untereinander Bestimmung zu treffen. 
Jahresrechnung. 
8 26. 
Im Monat Dezember jeden Jahres bleibt die Sparkasse wegen Aufstellung der Jahres- 
rechnung für den laufenden Dienst geschlossen. 
Nach Eingang der Jahresrechnung hat der Verwaltungs-Ausschuß dieselbe einer Durchsicht 
zu unterziehen und sodann durch Vermittelung des Bürgermeisters als Vorsitzenden dem Gemeinde- 
rathe zur Prüfung und Justification zu überreichen. 
Letztere ist bis zum 1. April des dem betreffenden Geschäftsjahre folgenden Jahres zu 
bewirken. 
Nach erfolgter Justification der Rechnung ist auf desjallsigen Beschluß des Gemeinderaths 
eine kurze Uebersicht über den Stand des Vermögens der Sparkasse in der „Weimarischen Zeitung“ 
und in dem hier herausgegebenen „Finne-Boten“ vom Vorstande des Ausschusses zu veröffentlichen. 
Verwendung des Ueberschusses beim Eingehen der Sparkasse. 
827. 
Wenn die Sparkasse zu Rastenberg jemals eingehen sollte, fällt der nach Erfüllung aller 
Verbindlichkeiten der Anstalt verbleibende Ueberschuß und beziehendlich der Reservefonds, soweit 
derselbe nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten der Sparkasse verwendet ist, der Gemeinde Rasten- 
berg zu.
	        
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