Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, vom 
Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, 
Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglichen Sächsischen Amts- 
gericht Weida zu hinterlegen und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem hinterlegten 
Betrage zu kürzen. 
811. 
Die Sparkasse leiht, jedoch nur auf inländische Grundstücke und an inländische Gemeinden 
unter den für vormundschaftliche Gelder im Großherzogthum geltenden gesetzlichen Bestimmungen 
mit 25 theilbare Kapitale verzinslich aus. Es kann auf Verlangen des Darleihenden dabei 
eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, vom 
ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages ½ Prozent oder ein Vielfaches 
hiervon betragen muß. 
8 12. 
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten 
Zinsen gelten folgende Bestimmungen: 
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue 
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein 
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch 
nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit 
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver- 
zinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne 
Weiteres auf. 
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a) 
die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hin- 
durch weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage 
ganz oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwal- 
tungs-Ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung 
und im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei 
Monaten die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem Kapital 
und Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere Eigenthümer, sowie der 
Inhaber des Buches verliert alle Rechte daran. 
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die 
Kosten der oben erwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen. 
Je) Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabens eingestellt worden 
und in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraum wird von einem Inhaber des 
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird 
eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch
	        
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