8 19.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7) wenigstens ein
Ausschußmitglied im Sparkasselokal thätig zu sein und im Behinderungsfalle für das Erscheinen
seines Stellvertreters zu sorgen.
Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben bei Einnahme und Ausgabe
der Gelder zu unterstützen.
8 20.
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor-
genommen werden. Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschluß eines Aus-
schußmitgliedes, des Kassirers und des Gegenbuchführers.
g 21.
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge-
schäftsjahr zu fertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu weiterer Prüfung und Entlastung zu über-
geben. Die Entlastung ist jedenfalls bis zum 1. August des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
zu bewirken.
822.
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Kraft.
Münchenbernsdorf, den 20. Juli 1889.
Der Stadtgemeindevorstand und Gemeinderath.
C. F. Schindler- 64 C. Weise.
/2) II. Der Allgemeinen Spiegelglas-Versicherungs-Gesellschaft zu Mannheim
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges
Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Versicherungs-
und Waarenagenten Georg Weitz zu Weimar zum Hauptagenten für das
Großherzogthum bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 30. Dezember 1889.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.
1890 2