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der Haut, die Farbe der Todtenflecke, das Vorhandensein von Blutaustritten,
das Verhalten der Lippen und des Zahnfleisches besonders zu achten.
Ergießt sich Flüssigkeit aus Mund oder Nase, so ist deren Farbe und
Geruch anzugeben, die Reaktion mit Lacmus oder Congoroth zu prüfen.
8 15. Für die Besichtigung der Leichen von Neugeborenen gelten
außer den angeführten folgende besondere Weisungen:
Die Länge der Leiche ist in Millimetern, ihr Gewicht in Grammen an-
zugeben.
Am Kopf ist Farbe, Länge und Beschaffenheit des Haars, Beschaffenheit
der weichen Bedeckungen, Umfang und Form des Schädels, Festigkeit der
Knochen, Länge des Stirnhinterhaupts und Kinnhinterhaupts, sowie des Quer-
durchmessers und die Beschaffenheit der Fontanellen anzugeben.
Am Auge ist das Vorhandensein oder Fehlen der Pupillarmembran zu
beachten.
An der Brust sollen die Milchgänge auf ihren Inhalt untersucht werden.
Am Bauch ist Lage und Beschaffenheit des Nabels, die Länge und Be-
schaffenheit der Nabelschnur festzustellen.
Wenn der zu dem Leichnam eines Neugeborenen gehörende Mutterkuchen
vorhanden ist, so ist dessen Beschaffenheit, sowie jene der Nabelschnur und der
Eihäute anzugeben.
Bei Knaben ist auf das Vorhandensein von Harnsäurebelag der Vorhaut,
sowie auf die Lage der Hoden, bei Mädchen auf das Verhältniß der großen
zu den kleinen Schamlippen die Aufmerksamkeit zu richten.
An den Fingern und Zehen kommt die Länge und Festigkeit der Nägel
in Betracht.
Auf der Haut ist das Vorhandensein oder Fehlen von Blut, Hauttalg,
Kindspech und sonstigen Belägen ausdrücklich zu erwähnen, etwaige Maceration
nach Ausdehnung und Grad zu beschreiben.
III. Die Leichenöffnung.
§ 16. Die Oeffnung der Körperhöhlen und die Untersuchung der in
ihnen enthaltenen Organe hat nach dem Verfahren zu erfolgen, welches die
pathologische Anatomie lehrt.
§ 17. Die Oeffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche dies ge-
stattet, stets auf die Kopf-, Brust= und Bauchhöhle erstrecken. (6 89