Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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sowie auf das Vorhandensein von Quellung oder Verschorfung auch in den 
tieferen Lagen Rücksicht nehmen und gegebenen Falles mit Hilfe des Mikro- 
skops den Befund feststellen. 
Hierauf soll der Magen und Zwölffingerdarm nebst Inhalt in ein reines 
weithalsiges Glasgefäß gebracht und dem Richter zur Veranlassung der chemi- 
schen Untersuchung übergeben werden. In der angegebenen Weise soll auch 
in den Fällen verfahren werden, in welchen es sich um Vergiftung durch Ein- 
bringen des Giftes in die Scheide oder unter die Haut oder durch Einath- 
mung desselben handelt. 
Die Herausnahme des Darms mit dem Gekröse und Netz soll mit der 
erforderlichen Vorsicht geschehen, die Eröffnung auch hier auf geeigneter Unter- 
lage stattfinden, die Beschaffenheit des Inhalts nicht minder bericksichtigt 
werden als jene der Wand, sowie nach anhaftenden festen Substanzen auch in 
der Tiefe zwischen den Schleimhautfalten gesucht werden. Nach Feststellung 
des Befundes soll der Darm und Darminhalt gleichfalls in ein reines weit- 
halsiges Glasgefäß gebracht und dem Richter zur Veranlassung der chemischen 
Untersuchung übergeben werden. 
In jedem Fall, in welchem der Verdacht auf Vergiftung vorliegt, soll 
der in der Harnblase enthaltene Harn nach Feststellung seiner Menge, Be- 
schaffenheit und Reaktion in ein ebenfalls besonderes Glas gebracht und dem 
Richter zur Veranlassung der chemischen Untersuchung übergeben werden. 
Bei der Untersuchung der in dem Hals und der Brusthöhle befindlichen 
Theile soll die Speiseröhre vor der Herausnahme an ihrem Anfang unter- 
bunden werden. Der Inhalt des Schlundes und der Speiseröhre soll in 
gleicher Weise geprüft werden, wie jener des Magens, ferner soll das Ver- 
halten der Oberfläche der Zunge, des weichen Gaumens, des Schlundes, der 
Speiseröhre, des Kehldeckels, Kehlkopfs und der Luftröhre genau angegeben 
werden. Mit dem Inhalt und den Theilen selbst soll in allen Fällen, in 
welchen dies angezeigt erscheint, ebenso verfahren werden wie mit dem Inhalt 
und der Wand des Magens und Zwölffingerdarms. 
Je nach Lage des Falles sind außerdem die geeigneten Leichentheile in reine 
Glasgefäße und zur chemischen Untersuchung zu bringen, namentlich: Blut, falls 
die spektroskopische Untersuchung durch den Leichenbefund und die den Tod be- 
gleitenden Umstände angezeigt erscheint, ferner Leber, Milz, Nieren, Herz, Ge- 
hirn, Rückenmark, Lungen, Muskulatur, wenn deren Untersuchung Erfolg verspricht.
	        
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