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8 27. Für die Oeffnung der Leichen von Neugeborenen gelten
außer den angeführten folgende besondere Weisungen.
Die Untersuchung ist insbesondere auch darauf zu richten, ob das Kind
nach oder während der Geburt gelebt habe, und ob es reif oder wenigstens
fähig gewesen sei, das Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen (8 90
der St.-P.-O.).
Zu diesem Behnfe ist namentlich auch genau darauf zu achten, ob die
Länge desselben bei sonst vorhandener Wohlbildung das Maß von 370 mm
erreicht oder überschreitet.
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß das Kind durch Erstickung ge-
storben ist, so soll die Untersuchung der Brusthöhle vorangehen, jene der
Bauchhöhle, der Kopf= und bezüglich Rückgrathöhle folgen.
Im Uebrigen soll die Eröffnung der Bauchhöhle jener der Brusthöhle
vorhergehen, sogleich nach der Eröffnung der ersteren der Stand der Zwerch-
fellskuppe in der § 24. 2) angegebenen Weise stattfinden.
Vor Eröffnung der Brusthöhle ist die Luftröhre zu unterbinden. Nach
Eröffnung ist die Lage der Brusteingeweide zu beschreiben, der Herzbeutel zu
öffnen, auf das Vorhandensein von Blutaustritten an Thymus, Lungen, Perikard,
Epikard und Herzklappen zu achten.
Bei Herausnahme der Lungen soll auf den Inhalt der Bronchien bei
deren Durchschneidung geachtet werden. Die Oberfläche der Lungen soll erst
mit freiem Auge, dann mit der Lupe besichtigt werden, die hydrostatische Probe
der Besichtigung nachfolgen und sich auf die Lunge im Ganzen und auf die
einzelnen Abschnitte erstrecken. Erfüllung der Lungenbläschen durch entzünd-
liche Ausschwitzung soll durch mikroskopische Untersuchung festgestellt werden.
Bei der Herausnahme und Untersuchung der oberen Speise= und Luft-
wege soll Färbung und Beschaffenheit des Inhalts angegeben, in zweifel-
haften Fällen die Anwesenheit von Kindspech durch die mikroskopische Unter-
suchung erwiesen werden.
Die Untersuchung der in der Bauchhöhle liegenden Theile soll mit
jener der Nabelgefäße beginnen. Sind die Fruchtanhänge vorhanden, so ist
die Untersuchung der Nabelschnur, Eihäute, des Mutterkuchens anzuschließen.
In allen Fällen, in welchen der Gasgehalt von Magen und Darm
zweifelhaft ist, soll der Magen über dem Magenmund, der Darm über dem
Beckenboden unterbunden, im Ganzen herausgenommen und vor der Eröffnung
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