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19) Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1885 Gesetz, betreffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika,
vom 1. Februar 1890; unter
1886 Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum
Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90, vom 1. Februar
1890; unter
1887 Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen, vom 8. Februar
1890; unter
1888 Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für
das Etatsjahr 1890/91, vom 1. Februar 1890; unter
1889 Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der
Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine, der Reichseisen-
bahnen und der Post und Thelegraphen, vom 1. Februar 1890;
unter
1890 Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts und des
Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen für das Etatsjahr 1889/90,
vom 6. Februar 1890; unter
1891 Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der
Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879, be-
treffend die Kautionen der bei der Militär= und Marinever-
waltung angestellten Beamten, vom 10. Februar 1890.
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und Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 7
S. 34 Anderweite Bestimmungen über Transportkontrole in dem Grenz-
bezirk der Hauptzollämter Geestemünde, Emden, Leer und Nordhorn,
"* 34 Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll-
und Steuerstellen,
* 39 Ausführungs-Bestimmung zu § 24 des Wechselstempelsteuer-Gesetzes,
" 39 Einschränkung der für die Ausfuhr von Mühlenfabrikaten gewährten
Zollerleichterung.