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Vertrag
zwischen Sachsen-Weimar-Eisenach, Preußen, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen = Coburg und Gotha, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt,
Reuß Alterer und Neuß Jüngerer Linie wegen Fortdauer des Thüringischen Zoll= und
Handelsvereins.
Vom 20. November 1889.
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Sou-
veräne, von dem Wunsche geleitet, den Fortbestand dieses Vereins zu erhalten
und neu zu befestigen, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar-Eisenach:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Hermann Vollert und Hoöchst-
ihren Geheimen Finanzrath Julius Stollberg;
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-
Direktor der indirekten Steuern Hermann Schomer;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrath Rudolph Ziller;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg:
Höchstihren Geheimen Rath Carl Theodor Sonnenkalb;
Seine Hoheit der Herzog von Coburg und Gotha:
Höchstihren Regierungsrath Oscar Schenk;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sonders-
hausen:
Höchstihren Staatsrath Otto Drechsler;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt:
Höchstihren Geheimen Staatsrath lD#r. Albert von Holleben;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Alterer Linie:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Bruno von Geldern-
Crispendorf;
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß Jüngerer Linie:
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt,