Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung 
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre, 
also bis zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmen- 
den Vereinsgliedern fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten 
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thü- 
ringischen Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom 
27. Juni 1864 mit allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen 
Vereinbarungen, wie diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch be- 
stehen, und soweit sie nicht durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver- 
trags geändert werden, in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im 
Thüringischen Zoll= und Stenervereine unter der Leitung einer den obersten 
Landesfinanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit 
der amtlichen Bezeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stener- 
vereins“. Der General-Direktor tritt an die Stelle des General-Iuspektors des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die 
Befugnisse und Dienstaufgaben, welche nach Landesgesetzen dem Letzteren bisher 
überwiesen waren. 
Artikel 3. 
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind 
innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Haupt- 
steuerämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die 
Hauptamts-Bezirksorganisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Ver- 
waltung der Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen unmittelbar unter- 
stellt. In jedem Staate oder Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts- 
Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuerstellen 
als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel 20 
Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung 
und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors hauptamtliche Geschäfte 
wahrzunehmen. 
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