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von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der Genehmigung folgender
Vertrag abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Der Thüringische Zoll= und Handelsverein wird unter der Bezeichnung
„Thüringischer Zoll= und Steuerverein“ vom 1. April 1890 ab auf drei Jahre,
also bis zum 1. April 1893, unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmen-
den Vereinsgliedern fortgesetzt.
Für diesen Zeitraum bleiben der Vertrag wegen Errichtung des gedachten
Vereins vom 10. Mai 1833 und die Verträge wegen Fortdauer des Thü-
ringischen Zoll= und Handelsvereins vom 26. November 1852 und vom
27. Juni 1864 mit allen dazu getroffenen oder darauf bezüglichen besonderen
Vereinbarungen, wie diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch be-
stehen, und soweit sie nicht durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Ver-
trags geändert werden, in Kraft.
Artikel 2.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichssteuern erfolgt im
Thüringischen Zoll= und Stenervereine unter der Leitung einer den obersten
Landesfinanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde in Erfurt mit
der amtlichen Bezeichnung „General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Stener-
vereins“. Der General-Direktor tritt an die Stelle des General-Iuspektors des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins, insbesondere auch in Bezug auf die
Befugnisse und Dienstaufgaben, welche nach Landesgesetzen dem Letzteren bisher
überwiesen waren.
Artikel 3.
Dem General-Direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins sind
innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges (vergl. Artikel 6) die Haupt-
steuerämter oder, soweit in einzelnen Vereinsstaaten und Staatsgebieten die
Hauptamts-Bezirksorganisation nicht besteht, die mit der Erhebung und Ver-
waltung der Zölle und Reichssteuern befaßten Steuerstellen unmittelbar unter-
stellt. In jedem Staate oder Staatsgebiete, in welchem die Hauptamts-
Bezirksorganisation nicht eingeführt ist, werden eine oder mehrere Steuerstellen
als „Bezirkssteuerämter“ beauftragt, an Stelle von Hauptämtern (Artikel 20
Absatz 2, 3 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867) nach näherer Anweisung
und unter der besonderen Kontrole des General-Direktors hauptamtliche Geschäfte
wahrzunehmen.
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