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2. Zu Artikel 3 und 4.
a. Für die obere Bezirkseintheilung des Vereinsgebiets und die Ab-
grenzung der Dienstbezirke der obersten Aufsichtsbeamten (Bezirks-Stenerinspek-
koren beziehungsweise Hauptamts-Dirigenten) sowie für die Zahl und Vertheilung
der übrigen oberen Aufsichtsbeamten soll bis auf Weiteres der anliegende
Organisationsplan maßgebend sein.
b. Vom 1. April 1890 ab wird in den Königlich preußischen Gebiets-
theilen des Thüringischen Vereins die volle Hauptamtsbezirks-Organisation in
Kraft treten. Es bleibt der Königlich prenßischen Regierung überlassen, hin-
sichtlich der dienstlichen Beziehungen des Hauptsteueramts zu Erfurt zu dem
General-Direktor des Thüringischen Vereins daselbst und zum Provinzial-Stener-
direktor in Magdeburg das bestehende Verhältniß zu belassen oder im Rahmen
der Thüringischen Vereinsverträge zu ändern. Die Königlich preußische Re-
gierung ist befugt, insbesondere das Prozeßwesen nach den für Preußen sonst
hültigen Bestimmungen zu regeln.
C. Im Herzogthum Sachsen-Altenburg und im Fürstenthum Reuß Jüngerer
Linie werden spätestens vom 1. Januar 1891 an die Hauptsteuerämter in
Altenburg beziehungsweise Gera diejenigen hauptamtlichen Befugnisse und Ge-
schäfte ausüben, wie sie im Ressort des General-Inspektors des Thüringischen
Vereins in den Gesetzen und Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Es
bleibt beiden Regierungen überlassen, die volle Hauptamts-Organisation auch
bezüglich des Beamten-Disziplinarwesens, des Kassen= und Rechnungswesens
und des Prozeßwesens einzuführen. Die alsdann im Einvernehmen mit dem
General-Direktor auszuarbeitende Instruktion für die gedachten Hauptämter
wird den übrigen Vereinsregierungen zur Erklärung des Einverständnisses mit-
getheilt werden.
d. In dem Großherzogthum Sachsen, in den Herzogthümern Sachsen-
Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha, in den Fürstenthümern Schwarzburg-
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Alterer Linie, in denen
eine Hauptamts-Organisation nicht besteht, ist einstweilen namentlich die Ueber-
tragung folgender hauptamtlichen Geschäfte an die Bezirks-Steuerämter in Aus-
sicht genommen:
Bearbeitung der Einnahmezusammenstellungen;
Liquidation von Stenervergütungen und was damit zusammenhängt
(Branntweinsteuerberechtigungsscheine u. s. w.);