Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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den im Jahre 1887 vereinbarten Pensionirungsvorschriften noch nicht unter- 
worfen haben oder nicht noch unterwerfen, finden die Bestimmungen im § 13 
Ziffer 1 des Erfurter Konferenzprotokolls vom 27. Mai 1846 und in dem 
dazu gehörigen Pensions-Regulativ (lit. E) ferner Anwendung. Dagegen 
treten für die Wittwen und Waisen dieser Beamten die Bestimmungen im 
§5 und § 6 Absatz 2 des zu § 18 des Konferenzprotokolls vom 13. Oktober 
1860 gehörigen Regulativs außer Wirksamkeit. 
Die Pensionirung der übrigen Beamten der General-Direktion und der 
Oberkontrolebeamten erfolgt bis zum Erlaß eines der Vereinbarung im Ar- 
tikel 7 Absatz 2 des Vertrags entsprechenden Pensions-Reglements nach den 
Pensionirungsvorschriften vom Jahre 1887. 
Hat ein auf gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter schon 
das 48. Lebensjahr zurückgelegt, so ist derselbe später auf Rechnung desjenigen 
Staates zu pensioniren, welchem diese Verpflichtung zur Zeit der Uebernahme 
in den gemeinschaftlichen Dienst obgelegen haben würde. Doch soll dem be- 
treffenden Staate die Pensionslast nur für dasjenige Gehalt zufallen, welches 
der Beamte bei seiner Uebernahme gehabt hat, während die Pension für ein 
inzwischen erreichtes Mehrgehalt von der Gemeinschaft zu tragen ist. 
Wenn ein bei der ersten Besetzung der Oberkontrole-Beamtenstellen auf 
gemeinschaftliche Rechnung zu übernehmender Beamter bereits einen höheren 
Pensionsanspruch erworben hat, als ihm nach den für Reichsbeamte geltenden 
Bestimmungen zustehen würde, so hat die Gemeinschaft diesen höheren Anspruch 
zu gewähren. 
c. Die Gemeinschaft hat die Umzugskosten höchstens bis zu dem Betrage 
zu übernehmen, welcher sich bei Berechnung derselben nach der weitesten Ent- 
fernung im Thüringischen Vereinsgebiet ergiebt. 
6. Zu Artikel 8. 
In Betreff der nach Artikel 8 des Vertrages in die Vereinskasse fließen- 
den Steuer besteht Einverständniß darüber, daß der Vereinskasse diejenige 
Steuer voll zu überweisen ist, welche die auf gemeinschaftliche Rechnung be- 
soldeten Beamten für das ihnen vom Verein gewährte Diensteinkommen, wenn 
dasselbe ihr Gesammteinkommen ist, nach den Landesgesetzen zu entrichten 
haben. Haben die Beamten außer dem vom Verein gewährten Dienstein- 
kommen noch ein anderweites Einkommen (aus Landesfonds, Nebenämtern oder 
Privatbesitz) und werden sie in Folge dessen höher besteuert, so ist der ver- 
9“
	        
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