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von Gemeinden des Großherzogthums in Gemäßheit des § 4 Ziffer 4 Ab-
satz 1 des Ban-Unfallversicherungsgesetzes auf eigene Rechnung ausgeführt
werden.
Weimar, den 10. März 1890.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobenins.
Unfallverhütungs-Vorschriften der Tiefban-Berufsgenossenschaft.
I. Vorschriften für Betriebsunternehmer und deren Vertreter.
A. Allgemeine Unfallverhütungs-Vorschriften.
§ 1.
Alle baulichen Anlagen sind nach fachmännischen Grundsätzen und dem jedesmaligen
Zwecke entsprechend (also aus brauchbaren Stoffen und ohne übermäßige Inanspruchnahme
derselben) herzustellen und zu benutzen.
8 2.
Die Betriebsunternehmer, deren Vertreter oder Beamte haben die Brauchbarkeit aller
Geräthe, Gerüste, Steifhölzer u. s. w. zu prüfen und schadhafte Gegenstände zu entfernen bezw.
durch brauchbare zu ersetzen.
83.
Besonders gefahrbringende Orte sind, soweit dieselben nicht ohne Weiteres erkaunt
werden können, als solche durch Schilder oder sonstige Zeichen kenntlich zu machen oder durch
Zäune, Schutzdächer u. s. w. abzuschließen. Auch sind die Arbeiter anzuweisen, nur diejenigen
Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin sie durch ihre Beschäftigung oder durch den Auf-
trag der Arbeitgeber geführt werden.
* 1.
Wird ein Hinunterwerfen von Gegenständen nothwendig, so ist von Seiten der Aussicht
festzustellen, daß dadurch Niemand gefährdet wird. Im Falle für den Werfenden die Ueber-
sicht fehlt, sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
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Bei Dunkelheit sind die Arbeitsstellen ausreichend zu erleuchten.