Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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8 22. 
Nach Ausschaltung der Feststellungsvorrichtung des Kippkastens sind geeignete Vor- 
kehrungen (trausportable Kippketten 2c.) anzuwenden, durch welche ein vorzeitiges und gefahr- 
bringendes Ueberschlagen der Kippkasten nach der einen oder anderen Seite verhindert wird. 
Das Entleeren der Transportgefäße darf erst geschehen, nachdem dieselben zum Stehen 
gebracht sind. 
2. Sonustige Tiefbanten. 
8 23. 
Bei Arbeiten, welche die Gefahr der Augenbeschädigung durch Splitter oder Funken 
mit sich bringen, sind für die Arbeiter Schutzbrillen bezw. bei der Verarbeitung staubiger und 
gesundheitsgefährlicher Stoffe Mundschwämme zu beschaffen und ist für deren Anwendung 
zu sorgen. 
§ 24. 
Hohe, freistehende Gegenstände, welche durch den Wind oder den Baubetrieb der Gefahr 
ausgesetzt sind, in Schwankungen zu gerathen und umzufallen, z. B. Rammen, sind besonders 
gut zu versteifen und durch Halteseile zu befestigen. Das Abladen schwerer Schienen oder 
anderer schwerer Gegenstände soll, sofern nicht maschinelle Vorrichtungen zur Hand sind, nur 
durch Herablassen auf schrägen Gleitschienen oder Gleitbalken erfolgen. 
8 25. 
Bei Gründungen mittelst Preßluft ist Folgendes vorzugsweise zu beachten: 
a) Der Arbeiter muß sich selbst in den Senkkasten (Caisson) ein= und ausschleusen 
können. Es ist für eine ausreichende Zahl von in gutem Zustand befindlichen, an 
sichtbarer Stelle belegenen Sicherheitsventilen und Druckmessern und für regel- 
mäßigen und reichlichen Luftwechsel zu sorgen. 
b) Arbeiter, welche Herz= oder Lungenfehler haben, an Blutandrang zum Kopfe leiden, 
oder bei welchen die Verbindungsgänge zwischen Nase und Ohr verstopft sind, sind 
von der Arbeit auszuschließen. 
J) Der einzelne Arbeiter soll höchstens 8 Stunden täglich in Preßluft arbeiten. 
g 26. 
Bei Tunnel- und Stolleuban-Arbeiten ist erforderlichen Falles für reichliche Zuführung 
frischer Luft zu sorgen, beim Vorhandensein schlagender Wetter sind Sicherheitslampen zu benutzen. 
a) Jedem Materialzuge im Tunnel muß ein Arbeiter vorausgehen, um die Betriebs- 
sicherheit des Geleises zu prüfen. Während des Durchfahrens von Arbeitszügen 
sind die etwa vorhandenen Schüttlöcher der Firststollen oder der Fallschächte des 
englischen Einschnittsbetriebes zu schließen, auch alle den Zug gefährdenden Arbeiten 
neben dem Geleise zu unterbrechen. 
b) Förderschächte sind nicht über, sondern neben dem Geleise anzulegen. Bei Förder- 
höhen von über 25 m sind für die Fördereinrichtungen nur Stahldrahtseile zu 
verwenden.
	        
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