Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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§ 2. 
Arbeiter, welche an Bruchschaden, Epilepsie und Schwindel leiden, schwerhörig oder kurz- 
sichtig sind, haben von diesen Gebrechen vor Beginn der Arbeit Anzeige zu machen. Bruch- 
leidende Arbeiter haben ein passendes Bruchband zu tragen. 
W 3. 
Alle Arbeitsgeräthe sind nur dem jedesmaligen Zweck entsprechend und ohne übermäßige 
Inanspruchnahme zu benntzen. 
84. 
Die Brauchbarkeit aller Geräthe, Werkzeuge rc. ist von den Versicherten zu prüfen und 
sind schadhafte Gegenstände zurückzugeben. 
85. 
Besonders gefahrbringende Orte sind thunlichst nicht, und auch sonst nur diejenigen 
Theile der Arbeitsstellen zu betreten, wohin die Versicherten durch ihre Beschäftigung oder 
durch den Auftrag der Arbeitgeber geführt werden. 
86. 
Beim Hinunterwerfen von Gegenständen hat man sich zu versichern, daß Niemand ge— 
fährdet ist. 
§ 7. 
Es ist zu vermeiden, durch unvorsichtige und muthwillige Handlungen sich selbst oder 
Anderen Gefahr zu bereiten. Beispielsweise sind Werkzeuge und Geräthe vorsichtig zu hand- 
haben und abzulegen; vorstehende Nägel an Brettern u. s. w. sind auszuziehen oder umzuschlagen. 
B. Besondere Bestimmungen. 
1. Erd= und Felsarbeiten. 
a) Lösen und Laden des Bodens. 
88. 
Das lothrechte Abstechen, das Unterhöhlen (Unterschrämmen) des Bodens ist nur bei 
Höhen bis zu 1¼ m zulässig. 
89. 
Wird eine Erdwand durch Abkeilen oder Sprengen gelöst, so darf am Fuße derselben, 
während dieser Verrichtung und so lange die Absturzfläche nicht angemessen abgeböscht und 
von losen absturzdrohenden Theilen gereinigt ist, nicht gearbeitet werden. 
8 10. 
Es ist darauf zu achten, daß die Fördergeräthe während des Ladens gegen Kippen und 
Rollen gesichert sind. 
1890 11
	        
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