Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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sallverhütungs-Vorschriften nicht Platz greifen, die Vorschriften derjenigen Berufsgenossenschaften 
Anwendung, zu denen diese Betriebe gehören würden, wenn sie Hauptbetriebe wären. 
IV. Ausführungsbestimmungen. 
1. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft be- 
schlossenen Unfallverhütungs-Vorschriften auszuführen und für gewissenhafte Beobachtung der- 
selben Sorge zu tragen, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Beamten zur strengsten 
Handhabung sämmtlicher Vorschriften gegenüber den Versicherten anzuhalten. 
2. Die Unfallverhütungs-Vorschriften für die Versicherten sind, soweit dieselben nach 
der Art des Betriebes in Betracht kommen können, auf jedem Arbeitsplatze an leicht sichtbarer 
Stelle auszuhängen und den Arbeitern gegen Unterschrift bekannt zu geben. 
3. Ueberschreitungen der den Arbeitern bekannt gegebenen Vorschriften seitens eines der- 
selten hat der Betriebsunternehmer bezw. dessen Stellvertreter dem Vorstande der Betriebs- 
oder Baukrankenkasse oder, wenn eine solche für den Betrleb nicht errichtet ist, der Ortspolizei- 
behörde zur Bestrafung anzuzeigen. 
4. Zu den durch die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften nothwendigen Aen- 
derungen und Einrichtungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von Drei Monaten 
vom Tage der Bekanntmachung dieser Vorschriften durch die Zeitung „Tiefbau“ an gewährt. 
Im Uebrigen treten dieselben mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. 
5. Der Genossenschaftsvorstand kann die Betriebsunternehmer auf ihren Antrag und 
nach gutachtlicher Aeußerung des Vertrauensmannes von der Befolgung vorstehender Vor- 
schriften theilweise entbinden, wenn der Betrieb durch dieselben ungebührlich erschwert oder 
wirthschaftlich unmöglich gemacht werden würde. 
V. Regiebanten. 
Die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben auch 
für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, 
aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. 
1. Der Abschnitt IV Ziffer 2 erhält die solgende Fassung: 
Den Arbeitern sind vor Antritt der Arbeit die für sie in Betracht kommenden 
Unfallverhütungs-Vorschriften bekannt zu geben, und haben dieselben die Kenntniß 
der letzteren durch Unterschrift anzuerkennen. 
2. Die Frist zur Vornahme der nothwendigen Aenderungen und Einrichtungen (Ab- 
schnitt IV Ziffer 4) beginnt mit der Veröffentlichung dieser Vorschriften durch die höhere Ver- 
waltungsbehörde. 
3. Der Abschnitt I C erhält folgende Fassung: 
Die Unternehmer werden bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfall- 
verhütungs-Vorschriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie 
belegt.
	        
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