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sallverhütungs-Vorschriften nicht Platz greifen, die Vorschriften derjenigen Berufsgenossenschaften
Anwendung, zu denen diese Betriebe gehören würden, wenn sie Hauptbetriebe wären.
IV. Ausführungsbestimmungen.
1. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft be-
schlossenen Unfallverhütungs-Vorschriften auszuführen und für gewissenhafte Beobachtung der-
selben Sorge zu tragen, sowie die in ihren Betrieben beschäftigten Beamten zur strengsten
Handhabung sämmtlicher Vorschriften gegenüber den Versicherten anzuhalten.
2. Die Unfallverhütungs-Vorschriften für die Versicherten sind, soweit dieselben nach
der Art des Betriebes in Betracht kommen können, auf jedem Arbeitsplatze an leicht sichtbarer
Stelle auszuhängen und den Arbeitern gegen Unterschrift bekannt zu geben.
3. Ueberschreitungen der den Arbeitern bekannt gegebenen Vorschriften seitens eines der-
selten hat der Betriebsunternehmer bezw. dessen Stellvertreter dem Vorstande der Betriebs-
oder Baukrankenkasse oder, wenn eine solche für den Betrleb nicht errichtet ist, der Ortspolizei-
behörde zur Bestrafung anzuzeigen.
4. Zu den durch die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften nothwendigen Aen-
derungen und Einrichtungen wird den Betriebsunternehmern eine Frist von Drei Monaten
vom Tage der Bekanntmachung dieser Vorschriften durch die Zeitung „Tiefbau“ an gewährt.
Im Uebrigen treten dieselben mit dem Tage dieser Bekanntmachung in Kraft.
5. Der Genossenschaftsvorstand kann die Betriebsunternehmer auf ihren Antrag und
nach gutachtlicher Aeußerung des Vertrauensmannes von der Befolgung vorstehender Vor-
schriften theilweise entbinden, wenn der Betrieb durch dieselben ungebührlich erschwert oder
wirthschaftlich unmöglich gemacht werden würde.
V. Regiebanten.
Die vorstehenden Unfallverhütungs-Vorschriften gelten mit folgenden Maßgaben auch
für die Bauarbeiten derjenigen Unternehmer, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind,
aber im Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen.
1. Der Abschnitt IV Ziffer 2 erhält die solgende Fassung:
Den Arbeitern sind vor Antritt der Arbeit die für sie in Betracht kommenden
Unfallverhütungs-Vorschriften bekannt zu geben, und haben dieselben die Kenntniß
der letzteren durch Unterschrift anzuerkennen.
2. Die Frist zur Vornahme der nothwendigen Aenderungen und Einrichtungen (Ab-
schnitt IV Ziffer 4) beginnt mit der Veröffentlichung dieser Vorschriften durch die höhere Ver-
waltungsbehörde.
3. Der Abschnitt I C erhält folgende Fassung:
Die Unternehmer werden bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Unfall-
verhütungs-Vorschriften mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage der Prämie
belegt.