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Behufs Einholung der Entschließung des Bezirksdirektors ist das Bau-
erlaubnißgesuch nebst allen Anlagen von der Ortspolizeibehörde vor eigener
Schlußfassung dem Bezirksdirektor mit gutachtlichem Bericht des Gemeinde-
vorstands und des Bausachverständigen desselben vorzulegen, und ist hierbei
insbesondere anzugeben, in welchem Umfange eine Ueberfluthung des Grund-
stücks bei mittlerem Hochwasser stattzufinden pflegt und bei dem bekannten
höchsten Hochwasser stattgefunden hat, und ob von dem Bau eine Gefahr im
vorstehenden Sinne zu erwarten steht.
82.
Ist die Genehmigung des Bezirksdirektors ertheilt oder handelt es sich
um Wiederherstellungs-, Vergrößerungs= oder Veränderungsbauten auf den in
§ 1 bezeichneten Grundstücken, welche nicht einem Neubaue gleichzustellen sind,
so ist in Ansehung der Bauart bei der ortspolizeilichen Bauerlaubniß für die
von dem Baue betroffenen Gebändetheile mindestens Folgendes festzusetzen:
a) Der Fußboden des Erdgeschosses in bewohnten Gebäuden darf nicht
niedriger als 20 cm über dem höchsten bekannten Hochwasserstand
liegen, und ist in der ganzen Baufläche wenigstens 15 cm unter dem
Fußboden eine gute Isolirung gegen das Aufsteigen der Erdfeuchtigkeit
anzubringen. «
DieGrund-undKellermanerubewohntechbäudesiudwasscrdichtth
zustellen, die Keller gehörig zu überwölben und die Kellersohlen gegen
den Auftrieb des Wassers sicher zu stellen.
Die Umfassungswände aller Gebäude sind bis zu einer Höhe von min—
destens 1 m über dem höchsten bekannten Hochwasserstand durchaus
massiv, aus Bruchsteinen oder gut gebrannten Backsteinen mit Wasser-
mörtel gemauert, herzustellen, die Innenwände ebenfalls massiv aus
gleichem Materiale auszuführen oder, soweit Fachwerkswände zulässig
sind, mit gleichem Materiale auszumauern.
b
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83.
Brunnen dürfen auf den in § 1 bezeichneten Grundstücken nur insoweit
angelegt werden, als dieselben vor dem Eindringen des Wassers von oben
her durch entsprechende Vorrichtungen wirksam geschützt werden können.