Regierungs-Blatt
Grohherzo gthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 13. Jannar 1891.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die Entwerthung der Invaliditäts= und — "!Marken durch
die Organe der Krankenkassen betreffend, Seite 3. — Ministerial- „Bekaumtmachungen, den Wechsel in den
Hauptagenturen der Allgemeinen Versicherungs= Aktien-Gesellschaft Victoria“ zu Berlin, der Union-
Alsecuranz- Societät zu Berlin und der Versicherungs-Aktien- esellschaft „Allianz“ zu Berlin betressen,
Seite 4 und 5. — Ministerial- Belanntmachung, die Ertheilung der Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im
Großherzogthum an die Erste Deutsche Cautions-Versicherungs-Anstalt „Fides“ zu Mannheim betressend,
Seite 5. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt für das Deutsche Reich, Seite 5.
Ministerial--Bekanntmachungen.
(3) I. In Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts= und Alters-
versicherung, vom 22. Juni 1889 — Reichs-Gesetzblatt Seite 97 — wird auf
Grund des durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. November
1890 veröffentlichten Bundesraths-Beschlusses unter Ziffer I! 1 — vgl. die
Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1890, Regierungs-Blatt
Seite 204 — von der unterzeichneten Landes-Centralbehörde hierdurch an-
geordnet, daß von den Organen der Krankenkassen, welchen durch die Be-
stimmung des Vorstandes der Thüringischen Versicherungsanstalt vom 28. No-
vember 1890, — vgl. die Ministerial-Bekanntmachung vom 29. November
1890 Regierungs-Blatt Seite 200 — die Einziehung der Beiträge für die
denselben angehörigen Versicherten übertragen ist, die den eingezogenen Bei-
trägen entsprechenden Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind.
Diese Entwerthung hat, so wie dieses unter Ziffer II 2 des Bundesraths-
Beschlusses vom 27. November 1890 für die Entwerthung durch Arbeitgeber
und Versicherte geordnet ist, in der Weise zu erfolgen, daß die einzelnen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels mit einem die
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