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Ortspolizeibehörde
in den Fällen der 88 105“ Absatz 2, 114, 138;
Untere Verwaltungsbehörde
in den Fällen der §§ 1054, 115, 134·, 1344 Absatz 1, 1348, 1388 Ab-
satz 1, 3, 4 und 5, 139 Absatz 1;
Gemeindebehörde
in den Fällen der §§ 113, 116 ist regelmäßig der Gemeindevorstand als
Ortspolizeibehörde zu verstehen, wobei aber in allen vorstehend unter 3 be-
zeichneten Angelegenheiten im Uebrigen an den sonst gesetzlich vorhandenen
Zuständigkeitsverhältnissen zwischen Orts= und Landespolizeibehörden nichts
geändert wird, soweit nicht in der Gewerbeordnung selbst etwas Anderes aus-
drücklich bestimmt ist.
Weimar, den 6. April 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
[481 II. Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf dessen Dauer die
dermaligen Mitglieder des Bezirksausschusses gewählt sind, bevorsteht, so wird
die Vornahme der deshalb erforderlichen neuen Wahlen in Gemäßheit des
Gesetzes vom 9. Mai 1853 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium hier-
mit angeordnet und es werden insbesondere die Großherzoglichen Rechnungs-
ämter und Steuerlokalkommissionen auf die Vorschriften des sinngemäß zur
Anwendung kommenden Gesetzes vom 6. April 1852 über die Wahl der Land-
tagsabgeordneten wegen Anfertigung der Zusammenstellung der Namen Derjenigen,
welche aus inländischem Grundbesitz (zweite Abtheilung der Steuerrolle) ein
jährliches Einkommen von wenigstens dreitausend Mark versteuern, bezüglich
Derjenigen, welche mit einem Jahreseinkommen von wenigstens dreitausend
Mark aus anderen Quellen als dem Grundbesitz zur ersten und dritten Abthei-
lung der Steuerrolle eingezeichnet sind und wegen Abgabe der gedachten Zu-
sammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, sowie auf die
Bestimmung des Nachtragsgesetzes vom 19. August 1884 wegen Nichtberück-
sichtigung der von dem Gesammteinkommen der fraglichen Stenerpflichtigen