Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 21. Juni 1892.
Inhalt: Vierter Nachtrag zu dem Gesetze vom 21. Juni 1874 über die Besoldungen und Alterszulagen der Volks-
schullehrer, Seite 113. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Fleisch von perlsüchtigem Schlachtvieh, Seite 114.
— Ministerial-Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen des Allgemeinen Deutschen Versicherungs-
vereins zu Stuttgart und der Deutschen Versicherungs-Gesellschaft gegen Hagelschaden „Ceres“ in Berlin
betr., Seite 115. — Inhaltsverzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 116.
(69.1 Vierter Nachtrag zu dem Gesetze vom 24. Juni 1871 über die Besoldungen und Alters-
zulagen der Volksschullehrer; vom 11. Juni 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen hierdurch zur weiteren Verbesserung des Diensteinkommens der Volks-
schullehrer unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
81.
Neben dem ihnen bisher schon gesetzlich gewährleisteten Einkommen an
Mindestbesoldung und Alterszulagen wird den Volksschullehrern eine Besoldungs—
zulage von jährlich 100 MA und nach fünfjähriger Dienstzeit in definitiver An—
stellung durch Erhöhung der ersten Alterszulage (§ 4 des Gesetzes über die
Besoldungen und Alterszulagen der Volksschullehrer vom 24. Juni 1874) eine
weitere Zulage von jährlich 50. gewährt.
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