123
§ 5.
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse.
1 Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es
nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleit-
adresse zu versenden.
u Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf der-
selben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
# Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein.
86.
Aufschrift.
1In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt be—
zeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
I1 Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“
darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet
sein.
. Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer
dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus die
Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen
soll. Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu
den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu
bezeichnen.
!V. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann.
Zur Aufschrift gehört auch, daß im Fall der Frankirung der Vermerk „frei“ rc. und im Fall
des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ 2c. angegeben wird. Nach-
nahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke der Nachnahme (8 21) versehen sein.
v Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung
oder auf einem der ganzen Fläche nach ausgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten
Papiere r2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Ausfschrift eine halt-
bar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festen Stoff zu be-
nutzen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts mit unverlöschlichem
Stoff geschrieben oder gedruckt sein. r
Werthangabe.
1 Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen
in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der Aufschrift der Begleitadresse und des zu-
gehörigen Packets ersichtlich gemacht werden.
. Die Angabe des Werths hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene
Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
22*