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in Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln
und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden
sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die
Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden,
wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht,
so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen
Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungs—
gebühr nicht hergeleitet werden.
1v Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem
Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
88.
Verpackung.
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet
sein.
u Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und nicht
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
l Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver-
packt sein.
IV Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres
Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder
in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.
Vv Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte,
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssig-
keiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße
(Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger eingezogen,
demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt.
§ 9.
Verschluß.
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne
Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.