Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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in Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen dieselben 
zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln 
und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden 
sein würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen, oder um die 
Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, 
wenn das Dokument verloren ginge. Entspricht die Werthangabe den vorstehenden Regeln nicht, 
so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer irrthümlich zu hohen 
Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungs— 
gebühr nicht hergeleitet werden. 
1v Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen 
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn auf der Sendung außer dem 
Nachnahmebetrage ausdrücklich ein Werth angegeben ist. 
Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
88. 
Verpackung. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des 
Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet 
sein. 
u Bei Gegenständen von geringerem Werth, welche nicht unter Druck leiden und nicht 
Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem 
Gewichte bis zu 3 Kilogramm eine Hülle von Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
l Schwerere Gegenstände müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine festere 
Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapier ver- 
packt sein. 
IV Sendungen von bedeutenderem Werth, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung 
oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren 2c., müssen nach Maßgabe ihres 
Werths, Umfangs und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe oder 
in gut beschaffenen, nach Umständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein. 
Vv Sendungen mit einem Inhalt, welcher anderen Postsendungen schädlich werden könnte, 
müssen so verpackt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssig- 
keiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Kleinere mit Flüssigkeiten angefüllte Gefäße 
(Flaschen, Krüge 2c.) sind noch besonders in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. 
VI. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während der Beförderung 
eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten dafür von dem Empfänger eingezogen, 
demselben aber erstattet, wenn der Absender die Entrichtung nachträglich übernimmt. 
§ 9. 
Verschluß. 
1 Der Verschluß der Postsendungen muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne 
Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist.
	        
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