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11 Bei Packeten mit Werthangabe hat die Befestigung der Schlüsse stets durch Siegellack
mit Abdruck eines ordentlichen Petschafts stattzufinden.
in Bei Packeten ohne Werthangabe kann von einem Verschluß mittels Siegel oder Bleie
abgesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des In.
halts die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Bei Sendungen, deren Umhüllung aus Pack-
papier besteht, kann der Verschluß mittels eines guten Klebstoffes oder mittels Siegelmarken
hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken in Anwendung kommen,
sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird.
!V Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, welche mit Schlössern versehen sind, sowie bei
gut bereiften und fest verspundeten Fässern, auch fest vernagelten Kisten, bedarf es ebenfalls
keines weiteren Verschlusses durch Siegel oder Bleie.
Vv Desgleichen können gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente,
Kartenkasten, einzelne Stücke Wildpret, z. B. Hasen, Rehe 2c., ohne Siegel= oder Bleiverschluß
angenommen werden.
8 10.
Besondere Auforderungen bezüglich der Werthsendungen.
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen
mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem
Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhaltes
ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses nicht
möglich ist.
11 Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen ein-
geschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während
der Beförderung nicht stattfinden kann.
in Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
17 Sendungen bis zum Gewicht von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei Papier=
geld nicht 10000 Mark und bei baarem Geld nicht 1000 Mark übersteigt, in Packeten von
starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in
haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie
die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in
dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt
oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens dop-
pelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz
sein. Da wo der Kuoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel
deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst
hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 25 Kilogramm schwer sein.
yn Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt
sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die Eisen-
beschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern