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der Sendung vor Ausführung der etwa anderweiten Verfügung des Absenders ersichtlich dem
Verderben ausgesetzt ist, die Bestimmungen des 8 45 v in Anwendung zu kommen haben.
. Für dergleichen Gegenstände 2c., wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen
werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln verpackte Sachen,
leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder
durch die Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung oder ein
Verlust entstanden ist.
im Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und
Metallpatronen, sowie Patronen aus starker Pappe mit einem zum Schutz der Pulverladung
dienenden Blechmantel müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und
als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.
Die Patronen müssen für Centralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß
weder ein Ablösen der Kugel oder ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des
Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat,
für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
1vy Die im § 11 n ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch in solchen
Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem
schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen, Zünd-
spiegel oder Patronen enthalten.
13.
Dringende Packetsendungen.
1 Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete
Packetsendungen, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, auf Verlangen der
Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Bestimmungsorte zu
befördern. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packet-
sendungen nicht zulässig.
I. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen
farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen
handschriftlichen Zügen die Bezeichnung
„dringend“
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die
zugehörigen Begleitadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Ent-
schädigung für die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der
Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem tarifmäßigen Porto und
außer dem etwaigen Eilbestellgelde (§ 24) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der
Einlieferung zu entrichten.
814.
Postkarten.
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, sowie seine Wohnung