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VI Die Postanstalt des Bestimmungsorts hat das Telegramm gleich nach der Ankunft
dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen. Die Auszahlung des angewiesenen
Betrages erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Tele-
gramms.
vI Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Vertretung der Postanstalt Beträge auf
Postanweisungen, welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern
anzunehmen oder am Bestimmungsort auszuzahlen.
8 21.
Postnachnahmesendungen.
1 Postnachnahmen sind bis zu vierhundert Mark einschließlich bei Briefen, Drucksachen
und Waarenproben bis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und Packeten
zulässig.
II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von
...... Mark...Pf.«(MarkfmnmeinZahlenuudBuchstaben,Pfennigsummenurin
Zahlen) versehen sein, und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohn—
orts — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten. Bei Nachnahme—
packeten müssen vorstehende Vermerke sowohl auf dem Packete als auch auf der Begleitadresse
angebracht sein.
in Dem Auflieferer einer Nachnahmesendung wird über den Betrag eine Bescheinigung
ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen (bei
Einschreib- und Werthsendungen), so wird der Nachnahmebetrag in diese Bescheinigung mit
vermerkt.
Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages aus—
gehändigt werden. Wird die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach dem Eingange eingelöst,
so wird sie an den Aufgeber zurückgesandt. Dieses gilt auch von den Nachnahmesendungen mit
dem Vermerke „postlagernd“. Im Fall der Nachsendung (8 44) einer Nachnahmesendung wird
für jeden neuen Bestimmungsort eine besondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet.
V Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt
mittels Postanweisung nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesandt. Auf dem Ab-
schnitte, welchen der Empfänger lostrennen und zurückbehalten kann, wird postseitig vermerkt,
auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.
VI Nicht eingelöste Nachnahmesendungen werden dem Absender gegen Rückgabe der unter
erwähnten Bescheinigung wieder ausgehändigt.
vII Für Nachnahmesendungen kommen zur Erhebung:
1. Das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme.
Falls eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem Porto
die Versicherungsgebühr oder Einschreibgebühr hinzu.
2. Eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.
3. Die Gebühren für Uebermittelung des eingezogenen Betrages an den Absender,
und zwar: