Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme etwaiger 
Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger ver— 
geblicher Vorzeigung geschehen soll (unter vI). 
V" Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechsel- 
bezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages oder 
im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht beuutzt werden. 
Briefe dem Postauftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen 
Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Ver- 
langen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postanftrags- 
Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum 
Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags Formulars, ohne daß es der namentlichen Be- 
zeichnung einer solchen Person bedarf. 
V Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage an die Post- 
anstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist 
mit der Aufschrift „Postauftrag naich (Name der Postanstalt)“ zu versehen. Soll 
die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf die Einlieferung des Post- 
auftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
vm Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen 
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der guittirten Rechnung (des guittirten 
Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten oder, wenn der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (Xym) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach der 
Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige 
Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stattgehabten 
Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der 
Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungs- 
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung end- 
gültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen 
Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder 
dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem Auf- 
traggeber mittels Postanweisung übermittelt. 
X! Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte 
Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum Meistbetrage 
von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung im Betrage von 
mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 
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