138
400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formulare darf nur derjenige Betrag der
Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.
An Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und
des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Als
bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im Be-
sonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede
solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen
mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ist.
m Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die An-
nahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder
wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug an
den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt.
XV Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach sieben
Tagen nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite
des Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter 1.
XVI An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post-
aufträgen nicht statt.
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht andere
Bestimmungen getroffen (Xm), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden,
sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, oder
daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklärung ver-
weigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten einc die Verweigerung der
Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel nieder-
geschrieben wird.
XVI Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der ver-
weigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder
die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen
Vorzeigung bz. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittels Ein-
schreibbriefs zurück= oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort zum
Protest“ ist mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher,
Notar 2c. die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag-
geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XIX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen eingeschriebenen
Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung
oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags wird nicht geleistet; auch über-
nehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des
Wechselrechts.