141
angabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung auf die Begleitadresse oder den Abliefe—
rungsschein. Die oberste Postbehörde ist indeß berechtigt, die bezeichneten Gewichts- und Werth—
grenzen allgemein oder für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die
unter v festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es
sich um Werthsendungen, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nacht-
stunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, daß dieselbe nicht während der
Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen entsprechenden Vermerk in der Auf-
schrift bestimmen.
V. Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Fall der Vorausbezahlung durch den Absender:
u) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, sowie bei Briefsendungen
mit Nachnahme, Postanweisungen nebst den Beträgen, Briefen mit Werthangabe
bis 400 Mark, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit höherer Werthangabe
und Begleitadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung 25 Pf.;
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Betrag von
400 Mark, wenn die Sendungen selbst bestellt werden: für jedes Packet 40 Pf.;
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
bei den unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 60 Pf., bei den
unter à 2 bezeichneten Gegenständen für jedes Packet 90 Pf.
B. Im Fall der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten mit der Maßgabe, daß bei Be-
stellungen im Ortsbestellbezirk für den Bestellgang mindestens 25 Pf. und, wenn Packete ab-
zutragen sind, mindestens 40 Pf. in Ansatz kommen.
VI In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten
an denselben Empfänger wird das Botenlohn nur zum einfachen Betrage erhoben. Sind mit
Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in An-
wendung. Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpost-
sendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld im Voraus bezahlt ist, und solche, bei
welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger das wirkliche Botenlohn abzüglich der
im Voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung ge-
langende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VII Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die verwen-
deten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht uus, so kommen für
die Sendungen die Sätze unter v B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken voraus-
bezahlten Theiles der Gebühr.
vum Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so ist die Sendung als
unbestellbar zu behandeln.
1X Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten vom Einlieferungsort nach einem
anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere