Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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836. 
Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten. 
1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich 
gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken 
entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§ 37. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
1 Hat der Siegel= oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe 
von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namensunter- 
schrift des Postbeamten wiederhergestellt. 
I11 Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sen- 
dung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der 
Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der 
angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
In Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst an- 
wesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein 
zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein 
Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
!Vy Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung 
stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder 
ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger 
davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines 
Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige 
Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren 
Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befsund festgestellt wird. 
Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Er- 
öffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der 
folgenden Vorschriften zu verfahren. 
v Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung 
aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben 
und das Ergebniß niederzuschreiben sind. 
I Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über 
die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne 
weiteres Verfahren befuugt. g 38 
Bestellung. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den Empfängern 
ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
	        
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