Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

150 
auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
auf Postanweisungen, 
auf Postaufträge, 
auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6. auf Ablieferungsscheine (Begleitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über 
Einschreibpackete. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief— 
sendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthülfstelle 
zugeführt, und hier entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen, oder zur Ab— 
holung bereit gehalten (§ 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur nächsten An- 
kunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so 
erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. 
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werth- 
angabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge 
auf Grund des Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der Post ab- 
geholt werden. 
in Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts- 
bestellbezirk werden erhoben: « 
1. bei den Postämtern I. Klasse: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 10 Pf., 
b) für schwerere Packelte . 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch Verfügung der obersten Postbehörde die Bestell- 
gebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. fest- 
gesetzt werden. 
2. bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pf., 
b) für schwerere Packke 10 „ 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben. 
I!V Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe 
im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1. für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark . . 5Pf., 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 Mark. . . 10 
2. für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete, mindestens aber die Sätze unter 1. 
v An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt werden, 
ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste Post- 
behörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 
3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
S d — 
"n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.