Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus(Geschäfts)beamten, 
ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des 
Empfängers bez. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach 
die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth, an 
den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
I1y Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (1) an seiner Wohnung oder an 
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Brief- 
kasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht 
bestehen. 
Vv 1. Einschreibsendungen, 
2. Postanweisungen, 
3. Telegraphische Postanweisungen, 
4. Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 400 Mark, 
5. Begleitadressen, zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit einer Werth- 
angabe von je 400 Mark 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der Empfänger 
oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 
oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet; so können die bezeichneten Gegenstände auch 
an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben be- 
stellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark, Ab- 
lieserungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, sowie 
Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark müssen an den 
Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen Post- 
anweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten 
und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die 
Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ versehen sind. 
VI Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postanweisungen, 
bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“" so muß die Bestellung an den zuerst genannten Empfänger 
„An A. abzugeben bei B.“/(A.), seinen Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den 
„An A. im Hause des B.“ Bestimmungen unter in und V Empfangsberechtigten 
„An A. wohnhaft bei erfolgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B.“ [Enpfänger (A.), als auch an den zuletzt genannten (B.), 
„An A. für B." deren Bevollmächtigten oder den sonstigen nach den Be- 
„An A. per Adresse des B. stimmungen iun und v Empfangsberechtigten erfolgen. 
1892 26
	        
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