Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungs- 
orte zum Ansatz. 
§ 4. 
Berechtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder ab- 
holen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maß- 
gabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung 
bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt 
sein, wie die Vollmacht im Falle des § 401. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb 
der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Postverwaltung 
ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der 
für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthülfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlichen 
Abholungserklärung gestattet. 
I1 Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von 
eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Post- 
anweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
e) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
Il Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe ge- 
stellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine 
Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zulässig. 
iv Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der 
Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werth- 
angabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer 
verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem 
Abholer ausgehändigt. 
V Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, 
durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder auf die Vor- 
zeigung von Postaufträgen ankommt; 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein- 
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (§ 12) nicht binnen 24 Stunden nach 
dem Eintreffen abholen läßt. 
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