Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das 
Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. 
1iv Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter u und iu zu erlassenden 
Unbestellbarkeits Meldung und der zu ertheilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort 
der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 Pf. angerechnet. Verweigert im 
Fall zu u der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung 
keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet. Im Fall 
zu im ist der Absender zur Zahlung der Portokosten unter allen Umständen verpflichtet. Die 
Rückleitung der Sendung nach dem Aufgabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der Absender 
seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe- 
Postanstalt abgiebt. 
Vv Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Ver- 
derben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Bestimmungsorts Grund 
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von 
der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Ab- 
senders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretendenfalls, 
daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu 
vermerken. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon 
tritt nur ein bezüglich der unter ½ 6 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe 
welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei 
Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung 
irrthümlich bewirkt haben, eine bezügliche Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rück- 
seite des Briefes niederschreiben. 
VIII Für zurückzusendende Packete und für Briefe mit Werthangabe ist das Porto und 
die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag 
von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags-Gebühren, sowie die 
Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht noch einmal an- 
gesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1 Mark 
in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behand- 
lung nach Vorschrift des § 131 ausdrücklich verlangt hat. 
8 46. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort 
1 Die nach Maßgabe des § 15 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
I11 Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Ab- 
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger
	        
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