Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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in Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlasse des 
Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstatlung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage 
durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
!V Für Laufschreiben, welche portofreie Sendungen betreffen, wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
8 48. 
Nachliefernng von Zeitungen. 
1 Wenn bei verspätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung 
der für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungs— 
verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das Franko 
von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung 
einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags- 
Postanstalt zu richtende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. 
40. 
Verkauf von Postwerthzeichen. 
1 Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu 
dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelassen. 
n. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die Ab- 
stempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder 
Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen. 
im Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichs-Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten 
zum Nennwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein 
Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbunden, Postwerthzeichen 
baar einzulösen. 
1V Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Postkarten 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen 
(Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Formulare und Postkarten) ist die Postverwaltung 
nicht verpflichtet. 
850. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, nach 
der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur Frankirung 
der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto 
vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren- 
proben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des 
Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann 
der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender nam-
	        
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