Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
iv Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum be- 
stimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, 
auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung 
— über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus — ausnahms- 
weise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch die pünktliche 
Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur 
dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt 
nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs- 
Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der Station nur eine 
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme nur 
unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Bei- 
wagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit vergeben 
werden, als sich bis zum Abgang der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet 
haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der 
Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung das Per- 
sonengeld bis zur nächsten Station bezahlt. 
b) An Haltestellen. 
V#n Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch un- 
besetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck von solchen Reisenden 
kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Reisenden im 
Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht 
geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
!X Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Post- 
anstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Personen= 
geld erlegen. 
§ 52. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel 
erregenden Uebeln behaftet sind,
	        
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